Weitere Schwierigkeiten liegen im z. B. im Familienrecht, wenn es um Scheidung, Umgangsrecht und Unterhalt geht. Hier gibt es vor allem bei Gerichten unausgesprochene Vorurteile gegen einen transsexuellen Elternteil.

Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass unser Recht zwar selbstverständlich von der Einteilung in zwei Geschlechter ausgeht, aber juristisch nicht eindeutig definiert ist was als männlich oder weiblich zu gelten hat, wie das Geschlecht zu bestimmen ist und wer diese Kriterien festlegt. Die Vorstellungen darüber verschwimmen immer mehr, sodass eine ausschließlich biologisch begründete Normierung problematisch geworden ist.

Viel zu oft haben Transsexuelle mit Vornamensänderung (§ 1 TSG) darunter zu leiden, dass sie nicht entsprechend der geschlechtlichen Konnotation ihres Vornamens, sondern entsprechend ihrem – unveränderten – Personenstand angesprochen/angeschrieben werden. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings (zuletzt 2011) festgestellt, dass „eine Person bereits nach Änderung ihres Namens entsprechend dem neuen Rollenverständnis anzureden und anzuschreiben ist“, jedoch ist diese Entscheidung selbst bei Behörden nicht immer bekannt. So werden beispielsweise Wahlbenachrichtigungen oder Steuerbescheide falsch adressiert.

Dies gilt im Übrigen für alle Lebensbereiche, für private Institutionen ebenso, wie für Behörden. Auch der Hinweis, dass es “computertechnisch” nicht möglich sei ist nicht zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass die korrekte Anrede verwenet wird, nötigenfalls muss die eben handschriftlich korrigiert werden.

Andere Probleme, vor allem im privaten Bereich, lassen sich nicht so leicht lösen. Selbst bei Beleidigungen wird die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen und auf den Privatklageweg verweisen. In den allermeisten Fällen führt das Verfahren nicht zu dem gewünschten Ergebnis.

Im Anwendungsbereich des AGG kann sich etwas anderes ergeben, z.B., wenn der Zugang zu einer Disko oder einem Restaurant etc. verweigert wird. Hier kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Da das AGG aber eine Beweislastumkehr beinhaltet, reicht schon der Anschein einer möglichen Diskriminierung aus. Hier wird sich allerdings erst in der Zukunft zeigen, wie die Gerichte mit den AGG-Fällen umgehen.

Datenschutzrechtliche Fragen ergeben sich durch die neu eingeführte Steueridentifikationsnummer. Hier wird das Geburtsgeschlecht permanent eingetragen, ohne Möglichkeit einer nachträglichen Korrektuer oder wenigstens einer Ergänzung. Dies hebelt das im TSG zugesicherte Offenbarungsverbot weitgehend aus.