Antrag stellen
Du möchtest einen Antrag auf Kostenübernahme stellen? In unserem ausführlichen Guide erfährst du Schritt für Schritt, wie du vorgehst. Zum Antrags-Guide →
Grundsätzlicher Leistungsanspruch
Krankenkassen sind grundsätzlich verpflichtet, die Kosten für geschlechtsangleichende Maßnahmen zu übernehmen. Dieser Anspruch ergibt sich aus Paragraph 27 Abs. 1 SGB V, wonach Transsexuellen ein Anspruch auf die notwendige Krankenbehandlung zusteht.
Wichtig zu wissen
Die Genehmigung geschlechtsangleichender Maßnahmen darf nicht von der Durchführung des TSG-Verfahrens abhängig gemacht werden. Das medizinische und das juristische Verfahren sind getrennt zu betrachten.
Häufige Problembereiche
Epilationsbehandlung
Die vorhandene Gesichtsbehaarung bei MzF-Transsexualität stellt eine Krankheit im Sinne des SGB V dar. Dies wurde vom Bundessozialgericht bestätigt (BSG vom 20.06.2005 - B 1 KR 28/04 B).
Problematisch ist jedoch:
- Die von Kassen geforderte Nadelepilation wird kaum noch angeboten
- Laserbehandlungen sind bei hellen Haaren wirkungslos
- Die Abrechnung ist für Mediziner wirtschaftlich unattraktiv
Brustaufbau (MzF)
Bei der Kostenübernahme für einen Brustaufbau gibt es häufig Probleme, da als Maßstab "biologische Frauen" herangezogen werden. Diese Argumentation ist bei Transsexualität jedoch nicht angemessen.
Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt:
"Transsexuelle wollen nach den gesicherten Erkenntnissen der Wissenschaft ihr Geschlecht nicht manipulieren. Im Vordergrund steht für sie nicht die Sexualität, sondern das Streben nach der Einstimmigkeit von Psyche und Physis." (BVerfGE 49, 268)
Solange sich kein ausreichendes Brustwachstum entwickelt hat, gehört der Brustaufbau zu den geschlechtsangleichenden Maßnahmen.
Mastektomie (FzM)
Bei FzM-Transsexuellen kann die Mastektomie problematisch sein, wenn nach der Operation noch Brustgewebe vorhanden ist. Das SG Wiesbaden (S 1 KR 89/08) hat entschieden:
"Wenn die Kasse einer operativen Angleichung an den männlichen Oberkörper zugestimmt hat, dieses Ziel aber noch nicht erreicht wurde, muss die Kasse auch für notwendige Korrekturen aufkommen."
Penoidaufbau (FzM)
Die Kostenübernahme für einen Penoidaufbau ist bei FzM-Transsexuellen ebenfalls häufig problematisch und wird von Kassen oft abgelehnt.
Argument gegen Psychotherapie-Vorrang
Geschlechtsangleichende Maßnahmen können nicht mit dem Argument des "Vorrangs der Psychotherapie" abgelehnt werden. Transsexualität zielt darauf ab, den Körper dem gefühlten Geschlecht anzugleichen - das ist der anerkannte Behandlungsweg.
Gesetzliche Krankenkassen
Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Prüfung durch den Medizinischen Dienst (MD). Die MDK-Argumentationen zeigen häufig mangelnde Kenntnis des Problembereichs Transsexualität.
Das Argument der "funktionellen Beeinträchtigung" ist bei Transsexualität nicht zutreffend - denn bei allen geschlechtsangleichenden Operationen wird in einen "regelgerechten" Körper eingegriffen, ohne dass eine klassische Funktionsstörung vorliegt.
Private Krankenkassen
Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 08.03.1995 (IV ZR 153/94) sind auch private Krankenkassen zur Kostenübernahme geschlechtsangleichender Maßnahmen verpflichtet.
Mögliche Probleme:
- Rücktritt, Kündigung oder Anfechtung des Vertrags durch die Kasse
- Probleme bei ärztlicher Behandlung vor Vertragsabschluss
- Nichtangabe der Transsexualität beim Vertragsabschluss
Tipp für Privatversicherte
Falls die Transsexualität beim Vertragsabschluss nicht angegeben wurde, ist es wichtig darzulegen, dass man sich dieser zu dem Zeitpunkt nicht bewusst war.
Was tun bei Ablehnung?
| Schritt | Beschreibung |
|---|---|
| 1. Widerspruch | Schriftlicher Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid innerhalb der Frist |
| 2. Beratung | Rechtsberatung in Anspruch nehmen (z.B. über LSVD) |
| 3. Klage | Bei Ablehnung des Widerspruchs: Klage vor dem Sozialgericht |
Früh Hilfe holen
Bei sich abzeichnenden Problemen mit der Krankenkasse ist es ratsam, sich frühzeitig um anwaltliche Hilfe zu kümmern. Bei zivilgerichtlichen Verfahren (Private Kassen) besteht ein höheres Kostenrisiko als bei sozialgerichtlichen Verfahren.
Relevante Rechtsprechung
- BSG 20.06.2005 (B 1 KR 28/04 B) - Epilation als Kassenleistung
- BSG 06.08.1987 (3 RK 15/86) - Grundsatzurteil Transsexualität
- BVerfGE 49, 268 - Transsexualität als anerkannter Zustand
- BGH 08.03.1995 (IV ZR 153/94) - Private Kassen leistungspflichtig
- SG Wiesbaden (S 1 KR 89/08) - Korrektur-OPs bei FzM