Zur Aussetzung des Verfahrens gemäß TSG
Das BVerfG hat am 11. Januar 2011 beschlossen (1 BvR 3295/07), dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 & 4 Transsexuellengesetz (TSG) geforderte geschlechtsangleichende Operation und Sterilisation gegen den eigenen Willen des/der Transsexuellen eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG) darstellt.
Zusammenfassend verhält es sich so, dass mit der Entscheidung des BVerfG vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Personenstandsänderung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 TSG mit dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Die Vorschriften wurden bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung als für nicht anwendbar erklärt. Gleichwohl bedarf es für die Personenstandsänderung nach § 8 Abs. 1 TSG der Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit durch das zuständige Gericht. Diese Feststellung ist jedoch derzeit nicht davon abhängig, dass die transsexuelle Person dauernd fortpflanzungsunfähig ist oder sich einem operativen Eingriff zur Veränderung ihrer äußeren Geschlechtsorgane unterzogen hat, wie dies § 8 Abs. 1 Nummer 3 und Nr. 4 TSG bisher voraussetzten.
Einige Gerichte haben die Entscheidung des BVerfG nicht verstanden und setzten die Verfahren aus, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung beschließt. Die Entscheidung des BVerfG wurde so ins Gegenteil verkehrt. Hier musste das BVerfG noch einmal klarstellen, dass Betroffene, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllen, auch den Personenstand vor einer überdies nicht absehbaren Neuregelung durch den Gesetzgeber ändern können (BVerfG 27.10.2011 1 BvR 2027/11)