Einfaches Verfahren beim Standesamt
Die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag erfolgt durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Keine Gutachten, keine Gerichtsverfahren mehr erforderlich.
Von der Vornamens- und Personenstandsänderung nach TSG zum neuen Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) - die rechtlichen Grundlagen für Trans* Menschen in Deutschland.
Seit dem 1. November 2024 ist das neue Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft. Es ersetzt das Transsexuellengesetz von 1980 und ermöglicht eine einfachere Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag beim Standesamt.
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) trat am 1. November 2024 in Kraft und löst das über 40 Jahre alte Transsexuellengesetz ab. Die wichtigsten Änderungen:
Die Änderung von Vornamen und Geschlechtseintrag erfolgt durch eine einfache Erklärung beim Standesamt. Keine Gutachten, keine Gerichtsverfahren mehr erforderlich.
Es werden keine Gutachten, Diagnosen oder medizinischen Maßnahmen mehr verlangt. Die Entscheidung liegt allein bei der betroffenen Person.
Nach einer Änderung kann frühestens nach einem Jahr eine erneute Änderung beantragt werden. Dies dient der Verbindlichkeit der Entscheidung.
Minderjährige ab 14 Jahren können die Erklärung selbst abgeben, benötigen aber die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Bei Uneinigkeit kann das Familiengericht entscheiden. Unter 14 Jahren müssen die Sorgeberechtigten die Erklärung abgeben.
Das Transsexuellengesetz (TSG) wurde 1980 vom Deutschen Bundestag verabschiedet und trat am 1. Januar 1981 in Kraft. Es war das erste Gesetz weltweit, das Trans* Menschen einen rechtlichen Weg zur Änderung ihres Geschlechtseintrags ermöglichte.
Ein Antrag von Abgeordneten der SPD/FDP aus dem Jahre 1976 und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1978 führten zur Verabschiedung des TSG. Seine Intention war es, Menschen mit einer von ihrem bei der Geburt festgestellten Geschlecht abweichenden Identität die Möglichkeit zu eröffnen, in der passenden Geschlechtsrolle leben zu können.
Im Laufe der Jahre wurden mehrere Bestimmungen des TSG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt:
Vornamensänderung
Personenstandsänderung
Das TSG-Verfahren erforderte:
Das Verfahren dauerte häufig 6-18 Monate und wurde von vielen Betroffenen als entwürdigend empfunden, da intime Fragen zur Sexualität und zum Körper gestellt wurden.
| Aspekt | TSG (bis 2024) | SBGG (ab 2024) |
|---|---|---|
| Zuständigkeit | Amtsgericht | Standesamt |
| Gutachten | 2 erforderlich | Keine |
| Dauer | 6-18 Monate | 3 Monate Wartefrist |
| Kosten | 1.500-3.000 € | Standesamtgebühren |
| Medizinische Vorgaben | Bis 2011: OP-Pflicht | Keine |
| Selbstbestimmung | Fremdbestimmung durch Gutachter | Volle Selbstbestimmung |
Bei Fragen zum neuen Selbstbestimmungsgesetz oder zu laufenden Verfahren empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit einer Beratungsstelle in deiner Nähe. Diese können dir bei allen Fragen rund um das Verfahren helfen.
Das Selbstbestimmungsgesetz regelt nur die Änderung von Vorname und Geschlechtseintrag. Medizinische Behandlungen wie Hormontherapie oder geschlechtsangleichende Operationen sind davon unabhängig und werden weiterhin über das Sozialrecht und die Krankenkassen geregelt.
Für medizinische Leistungen gelten weiterhin die Richtlinien des Medizinischen Dienstes (MD) und die Vorgaben der Krankenkassen. Mehr Informationen findest du auf unseren Seiten zu Medizin und Krankenkassen.
Das Transsexuellengesetz gehört der Vergangenheit an. Wenn du deinen Geschlechtseintrag oder Vornamen ändern möchtest, gilt seit November 2024 ausschließlich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG). Das Verfahren ist einfacher, günstiger und respektvoller als alles, was das TSG vorsah.
Für die konkreten nächsten Schritte empfehlen wir:
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