Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Seit November 2024 ermöglicht das Selbstbestimmungsgesetz eine einfache Änderung von Geschlechtseintrag und Vorname - ohne Gutachten und Gerichtsverfahren.

Was ist das Selbstbestimmungsgesetz?

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (kurz: Selbstbestimmungsgesetz oder SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Es löst das alte Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab.

Das SBGG ermöglicht es Trans*-Personen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern.

Der wichtigste Unterschied zum TSG

Unter dem alten TSG brauchtest du zwei psychologische Gutachten und ein Gerichtsverfahren. Das kostete oft 1.000-2.000 Euro und dauerte Monate bis Jahre. Nach dem SBGG reicht eine Erklärung beim Standesamt.

Die wichtigsten Neuerungen

Ablauf nach dem SBGG

1. Anmeldung (Tag 0)

Du meldest deine geplante Änderung beim Standesamt an. Das geht persönlich oder schriftlich. Benötigt wird nur ein Ausweis.

2. Wartefrist (3 Monate)

Es folgt eine dreimonatige Bedenkzeit. In dieser Zeit musst du nichts tun.

3. Erklärung (nach 3 Monaten)

Du erscheinst persönlich beim Standesamt und gibst deine Erklärung ab. Diese beinhaltet:

4. Neue Dokumente

Du erhältst eine neue Geburtsurkunde. Damit kannst du alle weiteren Dokumente ändern lassen.

💡

Praktischer Hinweis

Das Standesamt, bei dem du die Erklärung abgibst, ist in der Regel das deines Wohnorts. Du kannst aber auch ein anderes Standesamt wählen.

Für wen gilt das Gesetz?

Das SBGG gilt für alle Menschen, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei Geburt eingetragenen Geschlecht übereinstimmt:

Wählbare Geschlechtseinträge

Du kannst zwischen folgenden Einträgen wählen:

Regelungen für Minderjährige

Das Offenbarungsverbot

Ein wichtiger Bestandteil des SBGG ist das Offenbarungsverbot. Es bedeutet:

Ausnahmen vom Offenbarungsverbot

Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. wenn du selbst zustimmst, bei zwingenden rechtlichen Gründen oder wenn die Offenbarung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

Sperrfrist

Nach einer Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums kann keine erneute Änderung vorgenommen werden. Danach ist eine weitere Änderung möglich.

Kosten

Die Kosten nach dem SBGG sind minimal:

Kritik und Diskussion

Das SBGG wurde von Trans*-Verbänden grundsätzlich begrüßt, es gibt aber auch Kritik an einzelnen Regelungen:

Personenstandsänderung Vornamensänderung

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