Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) 2026: So funktioniert die Änderung beim Standesamt

Seit November 2024 ermöglicht das Selbstbestimmungsgesetz eine einfache Änderung von Geschlechtseintrag und Vorname - ohne Gutachten und Gerichtsverfahren.

Was ist das Selbstbestimmungsgesetz?

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (kurz: Selbstbestimmungsgesetz oder SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Es löst das alte Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab.

Das SBGG ermöglicht es Trans*-Personen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern.

Der wichtigste Unterschied zum TSG

Unter dem alten TSG brauchtest du zwei psychologische Gutachten und ein Gerichtsverfahren. Das kostete oft 1.000-2.000 Euro und dauerte Monate bis Jahre. Nach dem SBGG reicht eine Erklärung beim Standesamt.

Die wichtigsten Neuerungen

Ablauf nach dem SBGG

1. Anmeldung (Tag 0)

Du meldest deine geplante Änderung beim Standesamt an. Das geht persönlich oder schriftlich. Benötigt wird nur ein Ausweis.

2. Wartefrist (3 Monate)

Es folgt eine dreimonatige Bedenkzeit. In dieser Zeit musst du nichts tun.

3. Erklärung (nach 3 Monaten)

Du erscheinst persönlich beim Standesamt und gibst deine Erklärung ab. Diese beinhaltet:

4. Neue Dokumente

Du erhältst eine neue Geburtsurkunde. Damit kannst du alle weiteren Dokumente ändern lassen.

💡

Praktischer Hinweis

Das Standesamt, bei dem du die Erklärung abgibst, ist in der Regel das deines Wohnorts. Du kannst aber auch ein anderes Standesamt wählen.

Für wen gilt das Gesetz?

Das SBGG gilt für alle Menschen, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei Geburt eingetragenen Geschlecht übereinstimmt:

Wählbare Geschlechtseinträge

Du kannst zwischen folgenden Einträgen wählen:

Regelungen für Minderjährige

Das Offenbarungsverbot

Ein wichtiger Bestandteil des SBGG ist das Offenbarungsverbot. Es bedeutet:

Ausnahmen vom Offenbarungsverbot

Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. wenn du selbst zustimmst, bei zwingenden rechtlichen Gründen oder wenn die Offenbarung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.

Sperrfrist

Nach einer Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums kann keine erneute Änderung vorgenommen werden. Danach ist eine weitere Änderung möglich.

Kosten

Die Kosten nach dem SBGG sind minimal:

Kritik und Diskussion

Das SBGG wurde von Trans*-Verbänden grundsätzlich begrüßt, es gibt aber auch Kritik an einzelnen Regelungen:

Erfahrungen seit Inkrafttreten

Seit dem 1. November 2024 haben viele Trans*-Personen das neue Verfahren nach dem SBGG erfolgreich genutzt. Die ersten Erfahrungen zeigen:

💡

Tipp: Vorbereitung auf den Termin

Rufe vorher beim Standesamt deines Wohnorts an und frage nach einem Termin für die Anmeldung. Manche Standesämter vergeben feste Termine für SBGG-Verfahren. Bringe einen gültigen Ausweis mit - mehr brauchst du in der Regel nicht.

Häufige Fragen zum Selbstbestimmungsgesetz

Kann ich meinen Geschlechtseintrag mehrfach ändern?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Nach jeder Änderung gilt aber eine Sperrfrist von einem Jahr, bevor du eine weitere Änderung vornehmen kannst.

Was passiert mit laufenden TSG-Verfahren?

Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ein laufendes TSG-Verfahren hatte, konnte dieses entweder fortsetzen oder auf das neue SBGG-Verfahren wechseln. Die Gebühren für bereits begonnene TSG-Verfahren können unter Umständen erstattet werden.

Muss mein Arbeitgeber informiert werden?

Nein, die Änderung ist vertraulich. Dein Arbeitgeber hat allerdings die Pflicht, deine geänderten Dokumente und deinen neuen Namen zu verwenden. Das Offenbarungsverbot schützt dich davor, dass dein früherer Name ohne deine Zustimmung offenbart wird. Mehr dazu findest du unter Arbeitsrecht.

Gilt das SBGG auch für EU-Bürger*innen?

Ja, das SBGG gilt für alle Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben - unabhängig von der Staatsangehörigkeit.

Weitere Informationen zur historischen Entwicklung findest du auf unserer Seite zum Transsexuellengesetz (TSG).

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