Was ist das Selbstbestimmungsgesetz?
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (kurz: Selbstbestimmungsgesetz oder SBGG) ist am 1. November 2024 in Kraft getreten. Es löst das alte Transsexuellengesetz (TSG) von 1980 ab.
Das SBGG ermöglicht es Trans*-Personen, intergeschlechtlichen und nicht-binären Menschen, ihren Geschlechtseintrag und Vornamen durch eine einfache Erklärung beim Standesamt zu ändern.
Der wichtigste Unterschied zum TSG
Unter dem alten TSG brauchtest du zwei psychologische Gutachten und ein Gerichtsverfahren. Das kostete oft 1.000-2.000 Euro und dauerte Monate bis Jahre. Nach dem SBGG reicht eine Erklärung beim Standesamt.
Die wichtigsten Neuerungen
- Keine Gutachten mehr: Die bisherigen psychologischen Gutachten entfallen komplett
- Kein Gerichtsverfahren: Alles wird direkt beim Standesamt erledigt
- Selbstbestimmung: Deine eigene Erklärung genügt - keine Fremdbestimmung mehr
- Dreimonatige Frist: Zwischen Anmeldung und Erklärung liegen 3 Monate
- Offenbarungsverbot: Der frühere Name darf nicht ohne deine Zustimmung offenbart werden
- Keine medizinischen Voraussetzungen: Du musst keine Hormone nehmen oder Operationen durchführen
Ablauf nach dem SBGG
1. Anmeldung (Tag 0)
Du meldest deine geplante Änderung beim Standesamt an. Das geht persönlich oder schriftlich. Benötigt wird nur ein Ausweis.
2. Wartefrist (3 Monate)
Es folgt eine dreimonatige Bedenkzeit. In dieser Zeit musst du nichts tun.
3. Erklärung (nach 3 Monaten)
Du erscheinst persönlich beim Standesamt und gibst deine Erklärung ab. Diese beinhaltet:
- Deinen gewünschten Geschlechtseintrag
- Deinen gewünschten Vornamen
- Eine Versicherung an Eides statt
4. Neue Dokumente
Du erhältst eine neue Geburtsurkunde. Damit kannst du alle weiteren Dokumente ändern lassen.
Praktischer Hinweis
Das Standesamt, bei dem du die Erklärung abgibst, ist in der Regel das deines Wohnorts. Du kannst aber auch ein anderes Standesamt wählen.
Für wen gilt das Gesetz?
Das SBGG gilt für alle Menschen, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei Geburt eingetragenen Geschlecht übereinstimmt:
- Trans* Frauen (Personen, denen bei Geburt "männlich" zugewiesen wurde)
- Trans* Männer (Personen, denen bei Geburt "weiblich" zugewiesen wurde)
- Nicht-binäre Personen
- Intergeschlechtliche Personen
Wählbare Geschlechtseinträge
Du kannst zwischen folgenden Einträgen wählen:
- weiblich
- männlich
- divers
- keine Angabe (Streichung)
Regelungen für Minderjährige
- Ab 18 Jahren: Vollständige Selbstbestimmung
- 14-17 Jahre: Erklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten (bei Uneinigkeit entscheidet das Familiengericht)
- Unter 14 Jahre: Sorgeberechtigte geben die Erklärung ab
Das Offenbarungsverbot
Ein wichtiger Bestandteil des SBGG ist das Offenbarungsverbot. Es bedeutet:
- Der frühere Name und Geschlechtseintrag dürfen nicht ohne deine Zustimmung offenbart werden
- Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden
- Das gilt auch für Behörden, Arbeitgeber und andere Stellen
Ausnahmen vom Offenbarungsverbot
Es gibt wenige Ausnahmen, z.B. wenn du selbst zustimmst, bei zwingenden rechtlichen Gründen oder wenn die Offenbarung zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist.
Sperrfrist
Nach einer Änderung gilt eine Sperrfrist von einem Jahr. Innerhalb dieses Zeitraums kann keine erneute Änderung vorgenommen werden. Danach ist eine weitere Änderung möglich.
Kosten
Die Kosten nach dem SBGG sind minimal:
- Gebühren beim Standesamt: ca. 20-50 Euro
- Neue Geburtsurkunde: ca. 10-15 Euro
- Die früheren Gutachterkosten (1.000-2.000 Euro) entfallen komplett
Kritik und Diskussion
Das SBGG wurde von Trans*-Verbänden grundsätzlich begrüßt, es gibt aber auch Kritik an einzelnen Regelungen:
- Positiv: Ende der Pathologisierung, keine Gutachten mehr, einfaches Verfahren
- Kritik: 3-Monats-Frist als unnötige Hürde, Sonderregelungen für bestimmte Bereiche