Arbeitsrecht
Besonders im Arbeitsrecht gibt es Probleme (im Zusammenhang mit dem Offenbarungsverbot, §§ 5, 10 Abs. 2 TSG). Ab rechtskräftiger Entscheidung über Vornamens- und/oder Personenstandsänderung dürfen die zur Zeit der Entscheidung geführten Vornamen ohne Zustimmung der betreffenden Person nicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern oder ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Daraus leitet man auch ab, dass Zeugnisse, Bescheinigungen, arbeitsrechtliche Papiere usw. auf den neuen Namen abzuändern sind, was in der Praxis oftmals Probleme bereitet, sei es, dass der Arbeitgeber nicht mehr existiert, sei es dass er sich weigert die Zeugnisse umzuschreiben. Schließlich gibt es massive Probleme im Zusammenhang mit Kündigung oder Mobbing aufgrund von Transsexualität.
a) Zugang zum Arbeitsmarkt
Probleme gibt es beim Zugang zum Arbeitsmarkt. Hier kann man zwischen formellen Hindernissen (die auf Grund von Gesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften bestehen so z.B. die die PDV 300) und informellen Hindernissen (die nicht auf einer geltenden Vorschrift basieren, sondern auf diskriminierendes Handeln von Verantwortlichen in der Arbeitsvermittlung oder von Personalverantwortlichen zurückzuführen sind). Transsexuelle gelten bei den Arbeitsagenturen und privaten Arbeitsvermittlungen generell als nicht oder schwer vermittelbar.
aa) Das Bundesarbeitsgerichts hat zudem entschieden, dass Transsexuelle – auch nur mit der kleinen Lösung! – nicht verpflichtet sind sich bei Vorstellungsgesprächen zu outen. Der Arbeitgeber kann also den Arbeitsvertrag nicht wegen arglistiger Täuschung über das Geschlecht anfechten, auch dann, wenn das Geschlecht für die angestrebte Tätigkeit wesentlich ist.
bb) Auch vor der Vornamensänderung besteht ein Rechtsanspruch auf die Arbeitskleidung des neuen Geschlechtes. Dies ist kein Kündigungsgrund. Das Landesarbeitsgericht Berlin hat die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) in einem Grundsatzurteil dazu verurteilt, dem „Kläger“ (einer Mann-zu-Frau-Transsexuellen) weibliche Dienstkleidung als Busfahrerin zur Verfügung zu stellen.
b) Informelle Hindernisse
Informellen Hindernisse sind auch während der Erwerbstätigkeit von Bedeutung. Mobbing, negative Zuschreibungen und Vorurteile sind Belastungen, welche zu psychischen Problemen führen können und letztlich die Entwicklung der Potentiale der Beschäftigten einschränken. Es kommt vor, dass Transsexuelle in solchen Tätigkeitsbereichen nicht (mehr) eingesetzt werden, die mit Kundenverkehr verbunden sind. Darüber hinaus kann es innerbetriebliche Anforderungen geben, die zu einer systematischen Benachteiligung von Transsexuellen führen.
Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) nimmt Transsexuelle ausdrücklich in seinen Schutzbereich auf. Probleme treten hier gehäuft im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht auf (siehe oben).
Auch in anderen Lebensbereichen haben TS mit „AGG-relevanten“ Diskriminierungen oder Belästigungen zu rechnen. Die wichtigsten sind das Wohnumfeld, das Bildungs-, Gesundheits- und Versicherungswesen und nicht zuletzt der Freizeitbereich. Problematisch ist im Zusammenhang mit dem AGG vor allem die kurze Frist Ansprüche geltend zu machen. Sie beträgt 2 Monate.