Der europäische Menschengerichtshof hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine rechtliche Geschlechtsanpassung keine Sterilität erfordern darf.

Im konkreten Fall ging es um einen Mann aus der Türkei, der bereits 2005 eine Anpassung beantragt hatte, was über mehrere Jahre nicht genehmigt wurde, da er weibliche Geschlechtsorgane hätte und nicht - wie es das türkische Gesetz vorschreibt - zeugungsunfähig sei. Obwohl dem Antrag 2013 schlussendlich stattgegeben wurde und die Anpassung vorgenommen wurde, beschäftigte sich der Menschengerichtshof mit der grundsätzlichen Ablehnung aus den erwähnten Gründen.

Die Voraussetzung der Sterilität sei laut Urteil ein Verstoß gegen Artikel 8 der Menschenrechtskonvention.

Die sieben Richter urteilten einstimmig.

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