Aktuell gibt es immer noch Probleme bei der Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Januar 2011.

Das BVerfG hatte am 11. Januar 2011 beschlossen (1 BvR 3295/07), dass die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 & 4 Transsexuellengesetz (TSG) geforderte geschlechtsangleichende Operation und Sterilisation gegen den eigenen Willen des/der Transsexuellen eine nicht gerechtfertigte Verletzung der Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und körperliche Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG) darstellt.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20110111_1bvr329507.html

Einige Gerichte, vor allem in Baden-Württemberg (z.B. AG Mannheim, AG Stuttgart, AG Karlsruhe) haben die Entscheidung des BVerfG nicht verstanden und setzten die Verfahren aus, bis der Gesetzgeber eine Neuregelung beschließen möge.

Das AG Mannheim veröffentlichte sogar seinen Beschluss. Dagegen habe ich vor dem OLG Karlsruhe Beschwerde eingelegt. Das OLG Karlsruhe sah es ebenfalls als nicht zulässig an, „im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07, NJW 2011, 909) Verfahren zur Feststellung der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit (§ 8 TSG) bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auszusetzen.“

Auch das BVerfG musste noch einmal klarstellen, dass Betroffene, welche die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 TSG nicht erfüllen, auch den Personenstand vor einer überdies nicht absehbaren Neuregelung durch den Gesetzgeber ändern können (BVerfG 27.10.2011 1 BvR 2027/11).

Dennoch haben einige Gerichte Probleme mit der neuen Rechtslage und fordern teilweise trotz damaliger Verbindung der Verfahren nach § 9 TSG erneute Gutachten (so z.B. AG Dortmund). Hier verwechseln die Gerichte oft die vom BVerfG „angeregten“ Gestaltungsoptionen des oder für den Gesetzgeber(s) und die Tatsache, dass mit der Entscheidung des BVerfG bereits eine Regelung getroffen ist, die nun ohne kreative Auslegung der Gerichte anzuwenden ist.

Die rechtliche Lage ist klar. Wurde im ursprünglichen Verfahren die Verfahren zur Namens- und Personenstandsänderung nach § 9 verbunden, so ist eine Folge der Verbindung nach § 9 TSG, dass das Gericht im Verfahren nach § 8 TSG nur noch den Nachweis verlangen kann, dass die in der Vorabentscheidung genannten Hindernisse entfallen sind. Durch Beschluss des BVerfG vom 11. Januar 2011 (1 BvR 3295/07) sind nun die Voraussetzungen für eine Personenstandsänderung erfüllt. Eine weitere Begutachtung ist deshalb nicht zulässig. Dem Antrag auf Personenstandsänderung sollte also ohne erneute Begutachtung oder Anhörung stattzugeben sein.

Sofern sich einzelne Gerichte weigern sollten empfehlen wir sich an uns zu weden.

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Deborah Reinert